Klage gegen Sparkasse

Die Verbraucherzentrale NRW geht nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gegen irreguläre Bankentgelte vor. Aktuell bietet dafür Anlass das Verhalten der Sparkasse am Niederrhein (Moers). Sie verweigert Erstattungen mit der Begründung, das Postbank-Urteil des BGH gelte für sie nicht, teilt die Zentrale mit.

Seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 ist klar: Banken dürfen ein Schweigen die Ankündigung, Gebühren und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern, nicht als Zustimmung auffassen. Die AGB wurden inzwischen revidiert, aber zuviel kassierte Gebühren nicht erstattet. Auch die Sparkasse am Niederrhein verweigert Betroffenen aber die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Gebühren mit der Begründung, das BGH-Urteil sei nur für die dort beklagte Postbank rechtlich bindend. Um den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen, hat die Verbraucherzentrale NRW nun Klage vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.
Der BGH hatte in dem Verfahren gegen die Postbank geurteilt, dass Banken ihre Gebühren nicht allein auf Grundlage geänderter AGB erhöhen können, also wenn nicht binnen einer gesetzten Frist widersprechen. Schweigen könne nicht als Zustimmung gewertet werden. Zudem sei es bei darüber hinausgehenden Änderungen erforderlich, die Zustimmung explizit einzuholen. 
Die Verbraucherzentrale NRW wurde wegen des Fehlverhaltens der Sparkasse am Niederrhein angesprochen. Die Verbraucherschützer hatten die Sparkasse daraufhin per Unterlassungserklärung aufgefordert, diese Erstattungsansprüche nicht mit dem Argument, die Rechtsprechung des BGH gelte hier nicht, zurückzuweisen. Zudem fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass sich die Sparkasse am Niederrhein bei legitimen Rückforderungen nicht mehr auf die Wirksamkeit ihrer alten AGB beruft (Zitat: „Die Zustimmung des Kunden zum Angebot der Sparkasse gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat“).
Unzulässig erhobene Gebühren sind nicht automatisch zurückzuerstatten, sondern nur auf Antrag und nach Prüfung des Einzelfalls. Das gilt natürlich auch bei anderen Banken und Sparkassen. Ein Anspruch sollte schriftlich eingereicht werden. Dafür stellt die Verbraucherzentrale NRW einen interaktiven Musterbrief zur Verfügung. Zurückfordern kann man die unzulässigen Erhöhungen mindestens für drei Jahre. Je nach Gebührenmodell können dreistellige Summen zusammenkommen.
Hier geht es zum Musterbrief 

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