Rotlichtvermeidung ist nicht strafbar

Ein Autofahrer biegt vor einer roten Ampel in eine Tankstelle ein, fährt an den Zapfsäulen vorbei und hinter der Ampel wieder auf die Straße. Das hat ihm bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht € 200,- Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot eingebracht.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1 RBs 98/13) hat das verworfen und der Rechtsbeschwerde stattgegeben. Eine rote Ampel bedeutet nämlich „Halt vor der Kreuzung oder Einmündung“ im gesamten durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich. Wer also die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, macht sich klar eines Rotlichtverstoßes schuldig.

Eine auf Rot geschaltete Ampel verbietet aber nicht, vor der Signalanlage abzubiegen und einen nicht durch das Lichtzeichen geschützten Bereich zu befahren – etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Genauso wenig ist es untersagt, von einem nicht durch eine Ampel geschützten Bereich wieder in den geschützten Verkehrsraum einzufahren. „Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen“, begründen die Richter ihr Urteil. Das Auffahren und Verlassen eines Privatgrundstücks werde durch die „Rotlichtvermeidung“ nicht zur Ordnungswidrigkeit.

Quelle: n-tv.

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