Sozialamt stützt auch nicht ganz so arme

Vor dem Hintergrund der Verteuerung von Strom, Gas und Öl und den deshalb zu erwartenden hohen Jahresabrechnungen der Versorger, veröffentlicht der  Rhein-Kreis Neuss ein Papier, das der Bevölkerung nützt. Zu Anfang wird darauf hingewiesen, dass auch Leute, die keine Sozialleistungen beziehen, einen Anspruch auf Übernahme des Nachzahlungsbetrags haben können. „Denn bei Personen, die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, kann durch die Aufwendungen für Heizkosten im Monat der Fälligkeit des Nachzahlungsbetrags Hilfebedürftigkeit entstehen“, berichten die Fachleute der Verwaltung.

Was es im Monat kostet, wird jeweils den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenübergestellt. Bei einer Unterdeckung entsteht ein Leistungsanspruch. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person in diesem Zeitraum den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und ihrem Vermögen, bestreiten kann. Es wird daher geprüft, ob in diesem Zeitraum grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII besteht.

Die Anspruchsberechtigung kann also eintreten, wenn man nur kurzzeitig, z. B. nur für den Monat der Fälligkeit der Heizkostennachzahlung, leistungsberechtigt ist. Nachzahlungen gehören zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Daher besteht ein etwaiger Anspruch bezogen auf die Nachzahlungsforderung auch nur im Monat der Fälligkeit. Die Abrechnung muss der zuständigen Behörde aus diesem Grund spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitsmonats vorgelegt werden. Zuständig ist das Jobcenter (bei erwerbsfähigen Personen) beziehungsweise das örtliche Sozialamt.

Personen, die bereits Sozialleistungen beziehen, legen die Jahresabrechnungen ohnehin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig vor. Es folgt automatisch eine Überprüfung dahingehend, ob die Nachforderung eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, die zu einer Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids im Sinn der Übernahme des Nachzahlungsbetrags führt.

Bevor ein möglicher Antrag zur Übernahme der Heizkostennachzahlung beim zuständigen Jobcenter beziehungsweise beim örtlichen Sozialamt gestellt wird, rät der Rhein-Kreis Neuss zur Kontaktaufnahme mit dem Energieanbieter, um gegebenenfalls über die Möglichkeit des Abschlusses einer individuellen Zahlungsweise zur Begleichung der Nachzahlungsforderung zu sprechen.

Sollten Personen, die Einkommen erzielen, aufgrund erhöhter monatlicher Abschlagszahlungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr vollständig aus eigenen Kräften sicherstellen können, kann sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ergeben.

close

Abonnieren Sie jetzt unseren Newsletter!

Wenn Sie noch mehr wissen wollen, tragen Sie sich ein für einen kostenlosen Newsletter und erhalten Sie vertiefende Infos zu gesellschaftlichen Entwicklungen, Kulinarik, Kunst und Kultur in Neuss!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.