Verbotenes Straßenrennen?

Auch mit sich selbst kann man ein Straßenrennen absolvieren. Das musste sich in der Samstagnacht (09.04.22), der Fahrer eines Autos sagen lassen, der gegen 1:15 Uhr, in Neuss an der Düsseldorfer Straße / Willy-Brandt-Ring in einem Audi A5 auffiel. Es war – wie sich später herausstellte – ein 42jährigen Mönchengladbacher, der den Wagen mit starker Beschleunigung an einer Ampel in Bewegung setze rund die Geschwindigkeit anschließend auf deutlich mehr als 100km/h erhöhte. Bei zwei Überholmanövern, trotz durchgezogener Linie, kam es zu teils gefährlichen Situationen, so dass Polizeibeamte den Raser bei nächster Gelegenheit anhielten, kontrollierten und in Folge seinen Führerschein und auch den Audi beschlagnahmten. Ein Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Kfz-Rennens wurde eingeleitet, die weiteren Ermittlungen übernahm das Verkehrskommissariat.

Den Vorfall nimmt die Polizei zum Anlass, etwas zu „verbotene Kraftfahrzeugrennen“ zu bemerken. Sie sind im Strafgesetzbuch nach § 315d unter Strafe gestellt. Im Gesetz heißt es z.B: „Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […] Wer […] Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […] Wer […] die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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