Wo das Gesicht bedeckt werden muss

Die rote Markierung zeigt die Straßenzüge, bei deren Betreten Nase und Mund bedeckt werden müssen

Mit der seit Montag, dem 19.10.20, gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand nach Ansicht der Obrigkeit kaum einzuhalten ist. Die Stadt Neuss hat nun in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss als Infektionsschutzbehörde und den anderen Kommunen im Kreis festgelegt, für welche Bereiche dies gilt. 

In Neuss sind das der Hauptstraßenzug mit angrenzenden Straßen wie Markt, Neustraße, Sebastianusstraße und Meererhof, das Bahnhofsumfeld bis zur Brücke über das Hafenbecken 1 sowie die Stadthalle und deren Umfeld. In den nächsten Tagen wird es eine entsprechende Veröffentlichung des Rhein-Kreises Neuss geben. Polizei und Ordnungsamt werden in diesen Bereichen die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kontrollieren.

Wer sich exakt informieren will, sei die Ansicht der Karte empfohlen. Solange es keine Ausführungsbestimmungen für die anderen Kommunen des Kreises gibt, darf nicht bestraft werden, wer ohne Bedeckung im Freien unterwegs ist.

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