Geschwind ins Unglück

Rhein-Kreis Neuss. Regelmäßig kontrolliert die Polizei im Rhein-Kreis Neuss Autos, Motorräder, eScooter und auch Fahrräder auf ihre Verkehrstüchtigkeit. Dass man sich jetzt mit einem Skateboard befassen musste kommt, seltener vor.

Das fragliche Board war dem Verkehrsdienst am Montag, 22. September, gegen 8 Uhr am Kreisverkehr Am Blankenwasser / Jagenbergstraße in Neuss aufgefallen. Der Fahrer erregte die Aufmerksamkeit der Polizisten, weil er – selbst bergauf – mit hoher Geschwindigkeit fuhr, ohne sich mit dem Fuß abzustoßen. Die Beamten entschieden sich, den Verkehrsteilnehmer anzuhalten und zu kontrollieren. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach und flüchtete in eine Halle auf einem nahegelegenes Industriegelände. Kurze Zeit später kam er heraus und stellte sich der Polizei, sein Gefährt war jedoch nicht mehr auffindbar. Zudem verweigerte der Betreiber der Halle den Beamten die Durchsuchung.

Von unten betrachtet, Foto: Polizei des Rhein-Kreises Neuss

Die Polizisten holten telefonisch einen Durchsuchungsbeschluss ein und konnten so den Zutritt erwirken. Schnell war das verdächtige Board gefunden – inklusive einer entsprechenden Fernbedienung, deren Display eine gefahrene Geschwindigkeit von 58 Stundenkilometern angab. Das frisierte Longboard wurde beschlagnahmt. Der 37jährige hatte das Fahrzeug offenbar im Internet erstanden.

Der Fahrer muss sich nun wegen mehrerer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verantworten: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne verpflichtende Versicherung, verbotenes Kfz-Rennen sowie Missachten von Weisungen der Polizei. Außerdem wurde bei ihm ein Päckchen mit verschiedenen Rauschmitteln gefunden, so, dass nun auch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren unter dem Einfluss berauschender Substanzen im Raum stehen – über letztes soll eine entnommene Blutprobe Klarheit verschaffen.

Grundsätzlich müssen alle motorisierten Fahrzeuge, die schneller als sechs Stundenkilometer fahren können, für den Straßenverkehr zugelassen und versichert werden – es gelten lediglich einige Ausnahmen, etwa für bestimmte Leichtkrafträder. Diese Pflicht besteht auch für ungewöhnliche Fortbewegungsmittel, die etwa aus dem Ausland importiert wurden. Auch, wer Veränderungen an einem Fortbewegungsmittel vornimmt, muss diese entsprechend abnehmen lassen, um im öffentlichen Raum fahren zu dürfen, teilt die Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss
mit

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