Alkohol am Lenker

Jüchen. Der Sturz einer offensichtlich alkoholisierten 56jährigen Pedelec-Fahrerin am Freitag (04.08.23), gegen 22 Uhr, als sie von einem Parkplatz auf die Kreisstraße 25 auffuhr und dessen Folgen im Krankenhaus behandelt werden mussten, nimmt die Kreispolizei zum Anlass, etwas Grundsätzliches zum Thema Alkohol im Straßenverkehr zu sagen.

Die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr ist auch für Radfahrer kein Kavaliersdelikt! Während allgemein bekannt ist, dass das Autofahren unter Alkoholeinfluss spätestens ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine Straftat darstellt, so ist vielen nicht klar, dass man sich auch beim Fahrradfahren wegen „Trunkenheit im Straßenverkehr“ strafbar machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass – falls vorhanden – die Fahrerlaubnis für Kfz. einem Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr entzogen werden kann. Eine Geldstrafe sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) können folgen.

Verkehrsteilnehmer sind manchmal der Meinung, dass sie uneingeschränkt Alkohol trinken dürfen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, aber Achtung: Bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,3 Promille ist ein Strafverfahren fällig, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen vorliegen, der Radfahrer zum Beispiel in Schlangenlinien fährt, stürzt oder einen anderen Verkehrsunfall verursacht.

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