Rhein-Kreis Neuss. Kündigungsfristen in Verträgen haben sich die Verbraucherzentralen gemeinsam mit dem VerbraucherService Bayern vorgenommen und festgestellt, hier liegt einiges im Argen. Im Fokus mehr als 800 Unternehmen. Diese haben seit März 2022 verkürzte und damit verbraucherfreundlichere Regelungen einzuhalten. Ergebnis des Marktchecks: Jede siebte Firma verstößt gegen gesetzliche Vorgaben und gibt in den Vertragsbedingungen unwirksame oder falsche Kündigungsfristen an. Die Verbraucherverbände haben die, die unwirksame Klauseln wirksam werden lassen wollen, abgemahnt und falls erforderlich verklagt.
Wer z.B. einen Vertrag mit einem Verlag, Energieversorger oder Fitnessstudio abschließt, hat das Recht, diesen nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gelten die Regelungen bereits seit Dezember 2021 – und das für Verträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, wie auch für Altverträge.
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Obwohl die Wirtschaft mehr als ein Jahr Zeit hatte, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen Gesetze anzupassen, nutzt immer noch jeder siebte Anbieter unwirksame Klauseln.“ Insgesamt stellten die Verbraucherverbände 167 Verstöße bei 116 Unternehmen fest.
Weil Verstöße gegen Verbraucherrechte nicht nur aufgedeckt, sondern auch abgestellt werden müssen, mahnten die Verbraucherverbände bislang 85 der 116 auffällig gewordenen Unternehmen ab. Rund 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen zeigten Einsehen, änderten die AGB und gaben eine Unterlassungserklärung ab. Gegen zwei Anbieter wurde Klage erhoben, gegen einen eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei 31 Unternehmen ist die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen oder es werden weitere juristische Schritte geprüft.
Tipp für Betroffene
Unwirksame Regelungen haben zwar keine Wirkung, aber nur, wenn man es merkt oder weiß. Anbieter pochen oftmals recht erfolgreich auf ihre Geschäftsbedingungen. „Wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Monatsfrist kündigen. Dabei ist egal, was in den AGB steht“, so Schuldzinski. Wer sich unsicher ist, wie das durchzusetzen ist, kann sich an eine Verbraucherzentrale in der Nähe wenden und dort unabhängigen Rat einholen.