Wieder „Klimabäume“ abzugeben

Rhein-Kreis Neuss. Der Rhein-Kreis Neuss verschenkt 1000 Stecklinge, aus denen „Klimabäume“ werden können, wie in Jahren zuvor. Angeboten werden die Obstsorten Apfel (Elstar, Wellant und Boskoop), Birne (Gute Luise), Kirsche (Hedelfinger Riesenkirsche), Zwetschge (Hauszwetschge), Mispel und Apfelquitte sowie Vogelbeere und Amberbaum. Neu im Sortiment ist der Wellant-Apfel. Mit aromatischen Geschmack und  guten Verträglichkeit ist er ein Favorit unter den Apfelsorten. Die Stecklinge werden in Töpfen geliefert und sind etwa 1,70 m bis 2 m hoch.

Die Bäume können ab Montag, 20. Oktober, um 8 Uhr im Internet reserviert werden – solange der Vorrat reicht. Es wird pro Haushalt nur ein Baum abgegeben. Die Interessenten haben zwischen dem 11. und 14. November die Wahl zwischen vier Abhol-Orten in Grevenbroich, Liedberg, Kaarst und Rosellen.

Bei der Pflanzung müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Dabei sollte die maximale Höhe der Bäume beachtet werden: Während die Obstbäume bis zu zehn Meter hoch werden können, erreicht der Amberbaum eine Höhe von zehn bis 30 Metern und die Vogelbeere eine Höhe von sechs bis zwölf Metern. Das Wachstum kann durch einen Rückschnitt begrenzt werden.

„Klimabäume“ heißen so, weil Bäume bekanntlich CO2 in Sauerstoff umwandeln. Vermehrtes CO2 in der Umgebungsluft wird bekanntlich für die zu beobachtende Erderwärmung verantwortlich gemacht. Deshalb sind Bäume der beste Klimaschutz.

Weitere Informationen auch zu den einzelnen Baumarten und das Online-Bestellformular stehen ab dem 20. Oktober um 8 Uhr im Internet unter diesem Link zur Verfügung: https://rkn.nrw/klimabaum.

Solche Bäume sind natürlich sankrosankt

Wer sich einen „Klimabaum“ in den Garten pflanzt, sollte beachten, dass er da – in der Regel – nur noch mit behördlicher Erlaubnis wieder entfernt werden kann. Darauf macht die Stadtverwaltung Grevenbroich zufällig gleichzeitig in einer Pressemitteilung aufmerksam. Grundlage hierfür ist die Baumschutzsatzung, die dem Erhalt des städtischen und privaten Baumbestands dient. 

Geschützt sind laut Satzung alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Wer einen solchen Baum fällen oder in seiner Form wesentlich verändern möchte, muss zuvor einen Antrag bei den SBG stellen. „Immer wieder werden uns in den Herbstmonaten nicht genehmigte Fällungen gemeldet. Diese sind kein Kavaliersdelikt, sondern können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden“, erklärt SBG-Vorständin Monika Stirken-Hohmann.

 Eine Fällgenehmigung kann nur in bestimmten Fällen erteilt werden, etwa bei Gefährdung der Verkehrssicherheit, schweren Krankheiten des Baumes oder wenn eine baurechtlich zulässige Nutzung anders nicht möglich wäre. In solchen Fällen prüfen die SBG, ob eine Ersatzpflanzung erforderlich ist.

Auch wer mal einen Weihnachtsbaum mit Wurzeln in seinen Garten gepflanzt hat, und daraus ist in den Jahren ein Riese geworden, der die ganze Sonne wegnimmt, darf den nur noch mit Erlaubnis entfernen, und die wird in de Regel nicht erteilt.

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