Der Rhein-Kreis Neuss verlängert die Allgemeinverfügung, nach der ein negatives Schnelltest-Ergebnis erforderlich ist, um bestimmte Geschäfte besuchen und Angebote wahrnehmen zu dürfen. Sie gilt zunächst bis zum 26.04.21. Ein negativer Schnelltest ist nötig beim Besuch von Bibliotheken und Archiven, Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitsport von Kindern in Gruppen von maximal 20 Personen, Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks.
Außerdem gilt die Regelung für Geschäfte, die aktuell per Click & Meet betreten werden dürfen. Sie gilt ebenso für Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann, z. B, bei kosmetischer Maniküre, Massagen, Tätowierungen und Piercen.
Für Leute, die in diesem Bereich beschäftigt sind gilt weiterhin, dass sie alle zwei Tage einen bestätigten negativen Schnelltest vorzulegen haben. Auch alle sonst verordneten Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften bleiben bestehen.
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss ist im Internet hier einsehbar. Zu einer zusammenfassende Erläuterung führt dieser Internet-Link