Überfall auf Asia Basar nach 17 Jahren weiter gesühnt

Manchmal dauert es lange, ehe Verbrechen gesühnt werden, wie das, das sich am Abend des 22. September 2000 ereignete. Drei Räuber überfielen den Asia Bazar in Mönchengladbach in der Straße „An der Stadtmauer“ und trafen Inhaber Balasundaram G. aus Sri Lanka und zwei weitere Personen an. Die Täter fügten G. und einem der Anwesenden Verletzungen zu, über die zu berichten sein wird und raubten ihn und seine Freunde aus. Jetzt wurde einer der Beteiligten, Amine L., verurteilt.

Im August dieses Jahres musste Amine L. (inzwischen 42), einer der Täter, sich vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach wegen schweren Raubes verantworten. (Ein Mittäter, Mohammed B., wurde zeitlich relativ nah zum Überfall zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Der dritte Beteiligte ist nach wie vor unbekannt.)

Der Angeklagte L. wurde in Marokko geboren. Vorbestraft ist er nicht. Seine Eltern trennten sich, als er noch ein Kind war. Sein Vater wanderte nach Deutschland aus und ließ ihn zurück. Danach wuchs L. bei seiner Großmutter auf. Mit 13 Jahren kam er nach Frankfurt a. M., wie und unter welchen Umständen ist nicht bekannt; mit 16 Jahren machte er seinen Hauptschulabschluss. Aber eine normale berufliche Laufbahn gelang ihm nicht; u.a. hat er eine Ausbildung zum Karosseriebauer abgebrochen. Bei der Post arbeitete er zwei Jahre lang als Briefsortierer; dann wurde sein Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert. Dies war noch seine längste Beschäftigung. Er erzählt vor Gericht, er sei damals ziemlich verzweifelt gewesen, habe „Alkoholmissbrauch“ begangen und Hasch geraucht. In dieser Situation ließ er sich zur Teilnahme an dem Überfall in Mönchengladbach überreden. Auch vor der Tat hatte L. sich Mut angetrunken. Wie und mit wem er die Reise hierher antrat, liegt auch im Dunkeln.

Nachdem die Polizei Mohammed B. als Täter ermittelt hatte, verriet dieser L., weshalb er festgenommen werden konnte. Er machte wohl einen guten Eindruck, weshalb er wieder auf freien Fuß kam, davon ausgehend, dass bei ihm eine Meldeauflage ausreichen würde, was sich als Irrtum herausstellte. L. flüchtete, zunächst nach Frankreich (zu seiner Mutter), dann nach Spanien. Dort lernte er seine jetzige Frau kennen. Mit ihr hat er zwei Söhne (und eine Stieftochter). Einen festen Job hat er auch in Spanien nicht gefunden. Seine Frau arbeitet in einer Küche, und er kümmert sich um die Kinder. Nach seinen Angaben nimmt er keinen Hasch mehr und trinkt Alkohol nur noch in Maßen. Am 3. März 2017 wurde er zufällig in Spanien aufgestöbert und verhaftet, als einer der Gladbacher Räuber identifiziert und am 11. April 2017 nach Deutschland überführt.

Bei der Verhandlung treten die Opfer des Überfalls als Zeugen auf. G., der Inhaber des Asia Bazars, inzwischen 60 Jahre alt, muss sich vor Gericht noch einmal an die Einzelheiten des Überfalls erinnern. Am Abend des 22. September 2000, nach Ladenschluss (zwischen 20 und 21 Uhr) hält er sich mit zwei Freunden im Ladenlokal auf. Plötzlich dringen drei Männer ein; einer tritt G. in die linke Seite. Einer der Räuber bedroht die Opfer mit einem Messer, der andere mit einer Gaspistole. Der genaue Typ dieser Pistole konnte nicht festgestellt werden, was aber vermutlich wichtig gewesen wäre. Denn aus kurzer Distanz ist auch ein Schuss mit einer Gaspistole gefährlich. Der Mann mit der Pistole schlägt G. mit dem Kolben auf den Kopf; dieser erleidet dadurch eine Platzwunde. Ein anderer Mann verpasst ihm noch einen Handkantenschlag in den Nacken. Die Täter sperren ihre Opfer im WC ein; dabei sticht der Mann mit dem Messer einen von G.s Freunden in den Oberbauch. (Die Wunde ist allerdings nur oberflächlich; die Bauchdecke ist nicht durchtrennt worden.). Die Ganoven erbeuten Bargeld, Wertsachen (u.a. Ketten und Ringe aus Gold) und Telefonkarten und ein Handy – im Gesamtwert von etwa 20 000 DM. Der materielle Schaden geht hauptsächlich zu Lasten von G. Die Beute wurde unter den drei Tätern und einem Tippgeber aufgeteilt (auch dieser konnte nicht identifiziert werden; wahrscheinlich war es ein Landsmann des Inhabers). Der Angeklagte bezahlte mit seinem Anteil die Schulden, die er durch seinen Konsum von Drogen und Alkohol gemacht hatte.

Von dem Schlag auf den Kopf hat sich G. schnell erholt; der finanzielle Verlust war zwar erheblich, aber er hat sein Geschäft heute noch. Als G. den Zeugenstand verlässt, will der Angeklagte sich bei ihm entschuldigen. G. erwidert, für eine Entschuldigung sei es jetzt zu spät.
Am meisten unter der Tat gelitten habe, obwohl dabei körperlich nicht verletzt, G.’s Freund Nesan R. (52). Wie er dem Gladbacher Tageblatt erzählt, musste er sich wegen des Überfalls mehrere Monate in psychologische Behandlung begeben; Fälle wie diese sind wahrscheinlich keine Seltenheit (wie im Beitrag „Sieben Jahre für Überfall auf Leihhaus“ geschildert). Beim Wiedersehen mit dem Täter habe er immer noch ein „schlechtes Bauchgefühl“.

Die Beweisaufnahme ergibt, dass L. nicht der Mann mit dem Messer gewesen sein kann. Den Schlag mit der Pistole hat nach Angaben von L. Mohammed B. ausgeführt. Der wiederum hatte behauptet, diese Tat habe L. begangen. (B. wurde im Prozess nicht als Zeuge geladen, weil das Gericht dies für überflüssig hielt.) Die Zeugen waren sich über die Täterschaft nicht sicher. Der Verteidiger, RA Hans, argumentiert, weil L. bei der Planung der Tat als letzter mit „ins Boot“ genommen worden sei, könne er kaum die Schusswaffe in der Hand gehalten haben. In seinem Schlusswort sagt L., der während des Prozesses manchmal weinte, er sei damals jung und naiv gewesen und habe einmal falsch gedacht. Er bitte um eine Chance, seine Familie zusammenzuhalten.

Das Gericht verurteilt L. schließlich zu drei Jahren Gefängnis wegen schweren Raubes (Az 22 KLs 14/17). Zu seinen Ungunsten sprach in den Augen des Gerichts, dass er sich auch nach der Gewaltanwendung durch seine Mittäter weiter an der Tat beteiligt und beim Einschließen der Opfer geholfen hat. Zu seinen Gunsten sprach, dass er sich als letzter der Gruppe angeschlossen habe, ihm der Schlag mit der Pistole nicht nachgewiesen werden könne und bei ihm eine „alkoholbedingte Enthemmung“ vorlag. Die U-Haft seit März 2017 wird L. angerechnet. Er kann bei guter Führung auf eine „Halbstrafenregelung“ hoffen (Aussetzung der Hälfte des Strafmaßes zur Bewährung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Diese Entscheidung kann allerdings nur die Strafvollstreckungskammer treffen, nicht das Gericht, welches das Urteil gefällt hat.

Beide Parteien haben auf eine Revision verzichtet.

Rhenanus

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