7 % auf die Übernachtung, 19 % auf andere Leistungen wie Frühstück, Mittagessen oder Spa-Leistungen. Diese unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze sind seit 2010 Realität in deutschen Hotels, obwohl das systemwidrig ist. Nach üblichem deutschem Steuerrecht ist die Nebenleistung so zu versteuern, wie die Hauptleistung, z.B. berechnet ein Verlag, der einen Newsletter verschickt, 7% Mwst. und für das Porto ebenso.
Nun sorgt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-463/16) in der Branche für Verwirrung. Selbst Experten vertreten die Meinung, das könne das BMF veranlassen, die Systemwidrigkeit aufzugeben. Das ist aber wahrscheinlich Illusion.
Als damals überraschenderweise die Hotellerie entlastet wurde, hat das BMF ausdrücklich bestimmt, daß dies nicht für die Nebenleistungen gelten solle. Die Steuerausfälle wären zu beträchtlich gewesen. Und die Hotellerie hat sich damals einiges einfallen lassen, z.B. das Business-Paktet, in dem die Nebenleistungen zusammengefaßt werden, um in der Praxis damit einigermaßen klar zu kommen.
Inzwischen hat die Hotellerie auch 19% Steuer auf etwas abzuführen, was sie dem Kunden gar nicht in Rechnung stellt, z.B. einen kostenfreien Parkplatz.
Das EGH-Urteil legt fest, daß die Besteuerung von Haupt- und Nebenleistungen einheitlich sein muß, und der Steuersatz der Hauptleistung gilt. Konkret ging es bei dem Verfahren um einen Stadionrundgang und einen damit verbundenen Besuch des Fußballmuseums von Ajax Amsterdam. Auf beide Leistungen sei ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden, so die Luxemburger Richter und zwar der der Hauptleistung. Jetzt darf natürlich gerätselt werden, ob Europarecht nicht doch Bundesrecht brechen könnte. Dafür müßte aber erst einmal jemand vor dem Europäischen Gerichtshof klagen. Und dann könnte sich das BMF immer noch mit einen Nichtanwendungserlaß wehren.
Quelle: www.nfh-online.de