Wie es mit dem Testen weiter geht

Die modifizierte „Coronaschutzverordnung“ sieht einige Erleichterungen für die Menschen in NRW vor. Wer diese nutzen will, für den ist manchmal ein negatives Schnelltest-Ergebnis erforderlich. Nach den Beschlüssen der Bund-Länderkonferenz ist jedem Einwohner einmal wöchentlich ein Schnelltest zu ermöglichen. Das ist aber bisher nur Absicht. Darum gilt zunächst eine Übergangslösung, die das Land NRW am späten Sonntagabend per Allgemeinverfügung geregelt hat. Demnach werden Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter vorläufig mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie bereits vor dem 08.03.21 eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben, zur Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind sowie die Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung erfüllen. Die Abrechnung der Testdurchführung erfolgt durch die Anbieter gemäß den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Für die Menschen ist das Angebot kostenfrei. Diese Regelung gilt bis einschließlich 15.03.21. 

Was danach kommt, steht in den Sternen.    

Für die kostenfreien Testungen durch private Anbieter sind im Rhein-Kreis Neuss aktuell das Corona-Drive-In an der Otto-Lilienthal-Straße 4 in Rommerskirchen, der Corona-Walk-In an der Moselstraße 10 in Neuss sowie das Covid-19 Testzentrum auf dem Areal Böhler in Meerbusch zugelassen. 

Sobald ein flächendeckendes Testen möglich ist, wird die Kreisverwaltung über das weitere Vorgehen informieren. 

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